Erwerbsminderungsrente auch bei bestehender Therapiemöglichkeit

Ein Anspruch auf eine Rente wegen [[Glossar!sub_Erwerbsminderungsrente|Erwerbsminderung aufgrund einer psychischen Erkrankung kann auch gegeben sein, wenn die Therapiemöglichkeiten der psychischen Erkrankung noch nicht ausgeschöpft sind oder die psychische Erkrankung gar nicht erst therapiert wird.


Das Sozialgericht führte dabei aus, dass die Behandlung und die Behandelbarkeit einer Erkrankung nicht ausschlaggebend sei und die Behandelbarkeit einer Erkrankung nur bei der Befristung der Erwerbsminderungsrente von Bedeutung ist.

Eine Erwerbsminderungsrente kann bekommen, wer aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens nachweislich für voraussichtlich länger als sechs Monate weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Eine Erwerbsminderungsrente kann nur verwehrt werden, wenn nachweislich erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und der Erwerbsgeminderte nach einer entsprechenden Aufforderung sich weigert, die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen.
 
Sozialgericht Dresden, Urteil SG Dresden S 4 R 876 18 vom 27.09.2019
[bns]
 

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