OLG Hamm zur Pflichtteilsunwürdigkeit
Die Verwendung eines Testaments, das nicht vom Erblasser formuliert, aber von ihm unterzeichnet wurde, stellt keine Urkundenfälschung dar.
Im vorliegenden Fall streiten sich zwei Halbgeschwister um das Erbe ihrer Mutter. Diese verfügte im Jahr 2007 in ihrem Testament, dass sie ihren Sohn zum Alleinerben einsetzt. Ihre übrigen Kinder, zu denen auch die Klägerin gehört, sollen nicht mehr als den Pflichtteil erhalten. Außerdem unterschrieb die Erblasserin 2009 ein von dem Ehemann der Klägerin geschriebenes Schriftstück. Nach diesem sollte die Tochter der Klägerin die Eigentumswohnung der Erblasserin erhalten, während der Beklagte nichts mehr erben sollte, da dieser laut dem Schriftstück bereits 30.000 Euro erhalten hätte.
Unstreitig war, dass der Beklagte aufgrund des notariellen Testaments Alleinerbe geworden ist. Fraglich war allerdings, ob der Beklagte die Auszahlung des Pflichtteils der Klägerin verweigern darf, weil sie sich als erbunwürdig erwiesen hatte. Dies verneinte das Gericht. Die Klägerin habe keine Urkundenfälschung begangen, da das Testament von 2009 keine unechte Urkunde sei. Somit ist die Klägerin nicht erbunwürdig und hat Anspruch auf ihren Pflichtteil am Erbe.
Unstreitig war, dass der Beklagte aufgrund des notariellen Testaments Alleinerbe geworden ist. Fraglich war allerdings, ob der Beklagte die Auszahlung des Pflichtteils der Klägerin verweigern darf, weil sie sich als erbunwürdig erwiesen hatte. Dies verneinte das Gericht. Die Klägerin habe keine Urkundenfälschung begangen, da das Testament von 2009 keine unechte Urkunde sei. Somit ist die Klägerin nicht erbunwürdig und hat Anspruch auf ihren Pflichtteil am Erbe.
OLG Hamm, Urteil OLG Hamm 10 U 83 15 vom 12.07.2016
Normen: §§ 2303 Abs. 1, 2345 Abs. 2, 2339 BGB