Nach einer Scheidung hinzutretende Unterhaltspflichten können berücksichtigt werden
Entstehen einem Unterhaltspflichtigen durch eine Wiederverheiratung neue Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem neuen Ehegatten, so kann dies als sonstige Verpflichtung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden.
Auch das Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter kann im Rahmen einer Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit berücksichtigt werden, wenn dieser Umstand nicht bereits bei der Festlegung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt wurde.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 159 09 vom 07.12.2011
Normen: BGB § 1581; ZPO § 323; FamFG § 238