Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt bei Außerachtlassung eines Wohnvorteils möglich
Will ein Unterhaltspflichtiger einen Vergleich betreffend des zu zahlenden Unterhalts abändern, so ist ein Abänderungsverfahren nur zulässig, wenn der Unterhaltsverpflichtete Umstände geltend machen kann, die eine Abänderung des Titels wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigen.
Dabei kommt es darauf an, welche Vorstellungen die Parteien bei dem Abschluss des Vergleiches hatten und ob diese außervertraglichen Umstände zutreffend waren bzw. sich die Umstände nach Abschluss des Vertrages schwerwiegend geändert haben.
In dem entschiedenen Fall haben die Parteien einen Wohnvorteil beim Einkommen nicht berücksichtigt.
Hierbei kann eine Störung der Geschäftsgrundlagen angenommen werden, wenn die Parteien den Wohnvorteil schlichtweg vergessen haben oder dessen Bedeutung für die Unterhaltsbemessung verkannt haben und somit dem Vergleich falsche Vorstellungen zugrunde lagen.
Wurde ein vorhandener Wohnvorteil bewusst nicht berücksichtigt, liegt kein Abänderungsgrund vor.
In dem entschiedenen Fall haben die Parteien einen Wohnvorteil beim Einkommen nicht berücksichtigt.
Hierbei kann eine Störung der Geschäftsgrundlagen angenommen werden, wenn die Parteien den Wohnvorteil schlichtweg vergessen haben oder dessen Bedeutung für die Unterhaltsbemessung verkannt haben und somit dem Vergleich falsche Vorstellungen zugrunde lagen.
Wurde ein vorhandener Wohnvorteil bewusst nicht berücksichtigt, liegt kein Abänderungsgrund vor.
Oberlandesgericht Celle, Urteil OLG Celle 10 UF 235 11 vom 05.01.2012
Normen: BGB § 1578 b II, FamFG § 239 I 2