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Fehlende Möglichkeit Teppichboden zu verlegen stellt keinen Mangel der Mietwohnung dar

Der Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, dass dieser die Wohnungstüren kürzt, damit der Mieter Teppichboden verlegen kann.

Demnach stellt es keinen Mangel dar, wenn Teppichboden nicht verlegt werden kann, weil der Abstand zwischen Tür und Fußboden zu gering ist.

Im zugrundeliegenden Fall forderte der Mieter die Vergrößerung des Luftspalts zwischen Wohnungstüren und vorhandenem Linoleumboden, damit das nachträglich Auslegen von Teppichboden möglich wird. Die Vermieter bot dem Mieter an, die Türblätter auf eigene Kosten zu kürzen, kündigte jedoch an, dass diese bei einem Auszug in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden müssen.

Das Gericht entschied, dass die Türblätter lediglich an dem bei Einzug des Mieters vorhandenen Bodenbelag ausgerichtet sein müssen. Die fehlende Möglichkeit, Teppichboden verlegen zu können, stellt keinen Mangel der Wohung dar.
 
Amtsgericht Lichtenberg, Urteil AG Lichtenberg 111 C 319 09 vom 09.06.2011
Normen: BGB § 535 I 2
[bns]
 

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