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Renovierungskosten infolge einer Modernisierung sind umlagefähig

Werden in einer Mietwohnung durch den Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig steigern, so kann der Vermieter die jährliche Miete um bis zu 11 % der angefallenen Modernisierungskosten erhöhen.


Wird durch eine Modernisierungsmaßnahme eine vorhandene Tapezierung des Mieters beschädigt, so zählen zu den Kosten baulicher Modernisierungsmaßnahmen auch Aufwendungen, die zur Erneuerung einer beschädigten Tapete anfallen. Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um allgemeinen Instandsetzungsaufwand, der nicht auf den Mieter umlagefähig ist.
Die Umlagefähigkeit von Aufwendungen für die Erneuerung einer Tapezierung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Vermieter dem Mieter den für eine Erneuerung benötigten Betrag zur Verfügung stellt und der Mieter die Arbeiten anschließend selbst durchführt. Insbesondere macht es nach dem BGH keinen Unterschied, ob der Vermieter die Erneuerung einer Tapete selbst in Auftrag gibt und die Kosten direkt trägt oder der Mieter die Arbeiten selbst durchführt und sich die Kosten vom Vermieter erstatten lässt.
Auch liegen Modernisierungsmaßnahmen meist im allgemeinen Interesse, wobei die Umlagefähigkeit der aufgewendeten Kosten für den Vermieter einen Anreiz schaffen soll, entsprechende Modernisierungsmaßnahmen durchführen zu lassen.

Eine unbillige Belastung des Mieters ist in der Umlagefähigkeit gewährter Modernisierungsaufwendungen nicht zu sehen, mithin muss der Vermieter alle übrigen Kosten bevorschussen und kann diese nur über einen längeren Zeitraum umlegen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 173 10 vom 30.03.2011
Normen: BGB §§ 554 IV, 559 I, 559 a, 242
[bns]
 

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