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Mitwirkungspflicht getrennt lebender Ehegatten an der Entlassung des anderen Teils aus dem Mietvertrag

Aus den auch für getrennt lebende Ehegatten geltenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, ergibt sich für beide Ehegatten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern.

Dies schließt auch eine Mitwirkung an der Entlassung aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mit ein, wenn dies für den betroffenen Ehegatten zumutbar und angemessen ist, insbesondere wenn der Nutzung der Ehewohnung durch den verbleibenden Ehegatten nichts im Wege steht und der Vermieter kooperationsbereit ist.
 
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil OLG Hamburg 12 WF 51 10 vom 10.09.2010
Normen: BGB §§ 241 II, 1353 I, 1361b II
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