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Altglascontainer dürfen in einem Wohngebiet aufgestellt werden

Die durch Altglascontainer verursachte Lärmbelästigung ist grundsätzlich auch in einem Wohngebiet durch die Nachbarn zu akzeptieren.


Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Aachen und entschied damit gegen die Kläger. Diese begehrten mit ihrer Klage die Versetzung eines nur sechzehn Meter von ihrem Haus befindlichen Containers an einen alternativen Standort abseits der Wohnbebauung. Zur Begründung führten sie an, dass die Lärmbelästigung durch Befüllen und Entleeren der Container, sowie durch die an und abfahrenden Autos nicht zu akzeptieren sei.

Entgegen dieser Ansicht führte das Gericht aus, dass der Standort der Container in einem Wohngebiet und die mit seiner Nutzung einhergehende Lärmbelästigung als durchaus sozialadäquat hinzunehmen sei und somit von den Klägern geduldet werden müsste. Dies gelte auch für die gelegentliche Befüllung außerhalb der genehmigten Zeiten. Ein Standort außerhalb der Wohnbebauung sei schon deshalb abzulehnen, weil so eine soziale Kontrolle durch das Umfeld nicht möglich sein würde, die Container vielmehr zu einer illegalen Müllentsorgung einladen würden. Das sei bei einem in einem Wohngebiet stehenden Altglascontainern nicht der Fall, weshalb dem Klagebegehren nicht gefolgt werden könnte.
 
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil VG AC 6 K 2346 09 vom 15.12.2011
Normen: §§ 906 I, 1004 I BGB
[bns]
 

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