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Niederlegung der Verwaltertätigkeit gegenüber einzelnem Wohnungseigentümer

Will ein Wohnungseigentumsverwalter sein Amt niederlegen, so stellt dies eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erklärt werden muss.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch jeden Wohnungseigentümer vertreten. Die Abgabe der Erklärung über die Amtsniederlegung der Verwaltertätigkeit kann jedoch auch gegenüber einem zur Gesamtvertretung berechtigten Wohnungseigentümer erfolgen.
 
Amtsgericht Wiesloh, Urteil AG Wiesloh 5 C 4 11 vom 25.03.2011
Normen: WEG § 27 II, III 2
[bns]
 

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