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Erhebung einer Feststellungsklage hemmt Verjährung nicht

Auch nach der Neugestaltung des Verjährungsrechts genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.

Der Berechtigte muss die Feststellung oder Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreiben, um den Verjährungseintritt zu verhindern. Die bloße Verteidigung gegen eine negative Feststellungsklage des Schuldners könne dem nicht gleichgestellt werden, weil sich der Gläubiger dann auf die Abwehr der gegen ihn gerichteten Klage beschränke und gerade nicht seinen Anspruch durchzusetzen versuche.

Die Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt.

Ein Anerkenntnis des Schuldners kann auch in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung zu sehen sein.

Eine Hemmung der Verjährung tritt auch dann ein, wenn die Parteien über den Streitgegenstand verhandeln. Von einem Verhandeln kann auszugehen sein, wenn ein Gläubiger lediglich klarstellt, dass er einen Anspruch geltend machen wird und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht bestehen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 86 11 vom 18.08.2012
Normen: BGB §§ 203, 204, 212 Abs. 1 Nr. 1
[bns]
 

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