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Sittenwidriger Vertrag bei erfolgsunabhängiger Provision von monatlich über 50.000 DM

Ein Vertrag, durch den einem Dienstleister von einer Wohnungsbaugenossenschaft für die bloße Präsentation von Immobilien eine monatliche erfolgsunabhängige Vergütung erheblicher Größenordnung zugesagt wird, kann wegen eines groben Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sein.


In einem Immobilienbeschaffungsvertrag verpflichtete sich der Schuldner gegen Zahlung einer erfolgsunabhängigen Vergütung von 50.000 DM monatlich Immobilien als Investitionsobjekte zu präsentieren.
Der BGH entschied, dass ein sittenwidriger Vertrag vorliegt, wenn ein zu entrichtendes monatliches Honorar keinen Ausgleich durch nennenswerte vertragsgemäße Gegenleistungen des Schuldners findet. In dem entschiedenen Fall waren allenfalls Tätigkeiten geringen Umfangs geschuldet, wodurch sich die fortlaufend zu zahlende monatliche Vergütung über 50.000 DM schon bei Abschluss des Vertrages als sittenwidrig erwies. Insbesondere wurde der Begünstigten eine Vergütung ganz unabhängig von ihren tatsächlichen Bemühungen zugesagt. Es lag auch kein Umstand vor, der bei einer Vereinbarungen über den Vertrieb steuerbegünstigter Kapitalanlagen eine Vergütungen weit über den Sätzen von Maklerprovisionen als angemessen erscheinen ließ.

Gegenseitige Verträge können als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig und nichtig sein, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hervortritt.

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht jedenfalls dann, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Bei einem groben Missverhältnis kann auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZR 51 11 vom 08.03.2012
Normen: BGB § 138
[bns]
 

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