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Vermutung vorsätzlichen Handelns bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

Allein aus einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (Äquivalensinteresse) bei dem Kauf einer Eigentumswohnung, kann noch nicht auf einen Ausbeutungsvorsatz des Wucherers (Begünstigter) in dem Sinne geschlossen werden, dass der Wucherer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, einen Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche des Bewucherten ausnutzt.

Vielmehr muss das Leistungsmissverhältnis dem Wucherer bekannt sein, mithin muss ihm vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden können.

Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertigt es jedoch auf eine verwerfliche Gesinnung des Wucherers zu schließen.
Diese Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass niemand ohne Not oder einen besonderen hemmenden Umstand besonders nachteilige Geschäfte eingeht.
In dem entschiedenen Fall verkaufte der Eigentümer einer Eigentumswohnung diese zum halben Preis.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 208 09 vom 25.02.2011
Normen: BGB § 138; WEG § 8
[bns]
 

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