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Keine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Ausführung eines bestandskräftigen Beschlusses

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hafte nicht für eine schuldhafte Pflichtverletzung der Verwalterin.

Diese wird nicht als ihre Erfüllungsgehilfin tätig, sondern nehme eigene Aufgaben wahr.

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer, zwei im Hof stehende Pappeln fällen zu lassen. Die Verwalterin holte die Erlaubnis der Stadt ein und ließ die Bäume fällen. Nachdem das beauftragte Unternehmen mit der Entfernung der Bäume begonnen hatte, forderte der Kläger die Verwalterin erfolglos zur Unterbrechung der Arbeiten auf, weil er die Bäume für gesund hielt. Mit der Klage begehrt er nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die Feststellung, dass die Beklagte ihm den Ersatz des entstandenen Schadens schuldet.

Der BGH entschied, dass die Entfernung der Bäume auf einem bestandskräftigen Beschluss der Wohnungseigentümer zurückging, der lediglich eine vorherige Erlaubnis der Stadt zur Voraussetzung machte. Anlass für die Maßnahme war eine schon seit längerer Zeit bestehende Fällgenehmigung der Stadt für einen der Bäume. Hinsichtlich eines zweiten Baumes lag eine Empfehlung der Entfernung wegen einer nur noch für wenige Jahre bestehenden Standfestigkeit vor. Darüber hinaus wurde keine weitere Überprüfung der Standfestigleit der Bäume beschlossen.
Die Verwalterin war verpflichtet, den Beschluss zu vollziehen, indem sie die Erlaubnis der Stadt einholte und die Entfernung der Bäume in Auftrag gab. Durch die von dem Kläger begehrte Weisung an den beauftragten Unternehmer, die Arbeiten zu einem Zeitpunkt abzubrechen, als nur noch die Stämme standen, hätte sich die Verwalterin schadensersatzpflichtig machen können.

Soweit Schadensersatz aufgrund des Verstoßes gegen eine öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht verlangt wird, muss der Verstoß gegen die öffentlich-rechtliche Anzeigepflicht ursächlich für die Entfernung der Bäume, mithin die schadensersatzbegründende Handlung sein.

Ist ein bestandskräftiger Beschluss anfechtbar, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht verlangen, dass seine Umsetzung unterbleibt.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 83 11 vom 03.02.2012
Normen: BGB §§ 280 I, 278; WEG § 21 IV, 27 I Nr. 1
[bns]
 

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