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Zur Breite der Treppe in einem Mehrfamilienhaus nach Einbau eines Treppenlifts

Bei dem Einbau eines Treppenlifts in ein Mehrfamilienhaus muss die frei begehbare Restbreite der Treppe mindestens einen Meter betragen.


Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Fall eines 88 Jahre alten Klägers. Dieser hatte mit der Zustimmung der Hausverwaltung einen Treppenlift zu seiner im zweiten Stock eines Mehrfamilienhauses gelegenen Wohnung einbauen lassen. Eine Genehmigung des Bauamts lag hingegen nicht vor. In der Folge wurde ihm durch selbiges auferlegt, den Lift wieder auszubauen. Zur Begründung führte man an, dass durch den Lift die Breite des Treppenhauses unter die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite von einem Meter gesunken war. Dieser Auffassung schloss sich auch das Gericht an.

Die gesetzlich Festgelegte Mindestbreite von einem Meter dient vornehmlich dem Brandschutz. Bei einem Brand sei demnach davon auszugehen, dass infolge panikhafter Reaktionen schnelle Personen langsame Personen auf der Treppe überholen. Bei einer Breite von einem Meter sei ein solch riskanter Überholvorgang gerade noch möglich, bei einer geringeren Breite würden die fliehenden Personen aufgrund der beengten Situation erheblich gefährdet.

Ausdrücklich wies das Gericht auch darauf hin, dass es zwar im Jahr 2004 einen ministerialen Erlass gab, aufgrund dessen in bestimmten Fällen auch eine geringere Treppenbreite zulässig ist. Ein solcher ist aber nicht dazu geeignet, bestehende zwingende Gesetze ausser Kraft zu setzen. Deshalb erfolgte die Anordnung zur Entfernung des Treppenlifts rechtmäßig.
 
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil VG GE 5 K 2704 12 vom 26.09.2012
Normen: §§ 36 V, 73 BauO NRW
[bns]
 

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