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Architektenprämie unterliegt nicht der HOAI

Eine Architektenprämie für eine Baukostenunterschreitung ist nicht Bestandteil der Baukosten und kann dementsprechend auch nicht vom Bauherrn zurückgefordert werden.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt stellte ein Bauherr seinem Architekten eine Prämie für den Fall in Aussicht, dass sich die Baukosten unter der geplanten Höchstgrenze halten würden, wofür die Architekten eine Garantie übernahmen. Bei einem Überschreiten des Kostenrahmens sollten sie in entsprechender Höhe haftbar sein. Die Prämie sollte sich dabei auf die Summe belaufen, um die die Baukostenobergrenze gegebenenfalls unterschritten würde. Tatsächlich fielen die Kosten geringer aus, die Architekten erhielten neben dem vereinbarten Honorar auch die Prämie. In der Folge forderten die klagenden Bauherren einen Teil der Summe jedoch zurück, da die Summe aus Honorar und Prämie die in der Honorarordnung für Architekten (HOAI) und Ingenieure vorgesehene Honorarhöchstgrenze überschritt. Der BGH teilte diese Auffassung nicht.

Demzufolge unterliegt die Honorarvereinbarung nicht den Bestimmungen der HOAI. Denn vorliegend wurde die Prämienzahlung allein und ausschließlich für die Übernahme der Baukostengarantie übernommen. Denn Zweck der Garantie war lediglich, die Bauherren vor über den Höchstbetrag hinausgehenden Kosten zu schützen. Ziel der Garantie war es hingegen nicht die Baukosten für die Bauherren zu senken, da sie aus dieser Kostenersparnis gerade keinen Vorteil ziehen konnten. Denn die Differenz floss allein den Architekten zu. Dementsprechend war die Prämie auch nicht als übernommene Architektenleistung im Sinne der HOAI zu Gunsten der Bauherren zu werten und konnte folglich auch nicht als Bestandteil des Honorars zu einer Überschreitung der Honorarobergrenzen führen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VII ZR 200 10 vom 22.11.2012
Normen: §§ 1, 2, 5 IV HOAI (1991)
[bns]
 

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