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Errichtung eines Funkmasten im Außenbereich

Die Errichtung eines Mobilfunkmasts im Außenbereich einer Gemeinde ist nur zulässig, wenn innerhalb des Ortes keine geeignete Fläche zur Verfügung steht.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt begehrte die Klägerin die Errichtung eines Funkmasts auf dem Gelände der beklagten Gemeinde. Eine Standortanalyse markierte zwar sinnvolle Standorte innerhalb der Gemeinde, jedoch verweigerten die jeweiligen Eigentümer ihre Zustimmung zur Errichtung an diesen Stellen. Aus diesem Grund begehrte die Klägerin die Errichtung der Sendeanlage im Außenbereich, scheiterte mit ihrem Antrag jedoch am Widerstand der zuständigen Stellen. Auch der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim sah keinen Grund das Bauvorhaben im Außenbereich zu bewilligen und wertete den Widerstand der Eigentümer der geeigneten Flächen als unbeachtlich.

Dem widersprechend wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass ein solcher Funkmast nicht auf einen einzigen Standort angewiesen ist. Sind im Innenbereich einer Gemeinde keine geeigneten Standorte vorhanden oder scheitert die Planung am Unwillen der Standorteigentümer, so handelt es sich bei der Errichtung im Außenbereich um ein privilegiertes Bauvorhaben. Folglich war dem Antrag auf Errichtung der Sendeanlage im Außenbereich stattzugeben.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 4 C 2 12 vom 20.06.2013
Normen: § 35 I Nr.3 BauGB
[bns]
 

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