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Schadensersatzpflicht des Vermieters bei verweigerter Untervermietung

Verweigert ein Vermieter seinem Mieter die Untervermietung, macht er sich im Fall eines berechtigten Anspruchs des Mieters diesem gegenüber schadensersatzpflichtig.


Hierauf wies der Bundesgerichtshof im Rahmen eines Streits zwischen den Mietern einer Wohnung und ihrem Vermieter hin. Erstere hielten sich beruflich bedingt für mehrere Jahre überwiegend im Ausland auf. Vor diesem Hintergrund wollten sie zwei Räume ihrer Dreizimmerwohnung untervermieten, und nur den dritten Raum für sich nutzen. Der Vermieter verweigerte die Erlaubnis zur Untervermietung, weshalb die Mieter Schadensersatz in einer Höhe von mehr als 7.000 Euro forderten.

Diesem Anspruch stattgebend, führte der BGH aus, dass die Entlastung von Wohnungs- und Reisekosten mittels der Untervermietung ein berechtigtes Interesse der Mieter darstellt. Von einer Untervermietung spricht das Gesetz bei einer ''Überlassung eines Teils des Wohnraums an Dritte''. Eine solche ist auch gegeben, wenn nur ein Raum zur gelegentlichen Übernachtung und zur Lagerung des Eigentums durch die Mieter zurückbehalten wird.

Vermieter müssen bei einer Verweigerung der Untervermietung beachten, dass sie das Risiko einer rechtlichen Fehleinschätzung tragen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 349 13 vom 11.06.2014
Normen: § 553 I BGB
[bns]
 

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