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Schaden bei Wohnbauförderungsdarlehen trotz bestehender Rückzahlungsverpflichtung

Werden aus öffentlichen Mitteln Wohnbauförderungsdarlehen infolge falscher Angaben einem Bauherrn gewährt, der die Voraussetzungen für die Leistung dieser Subvention nicht erfüllt, besteht der Schaden des Darlehensgebers schon in der Eingehung der Darlehensverpflichtung mit dem nicht förderungswürdigen Bauherrn, selbst wenn den gewährten Darlehen gleichwertige Rückzahlungsforderungen des Darlehensgebers gegenüber stehen sollten.


Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmendem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes.

Eine Zweckverfehlung ist bei einer Leistung an einkommensschwache Personen nicht automatisch ausgeschlossen, weil der Begünstigte prinzipiell zum Kreis der Personen gehört, der gefördert werden soll. Denn die Wohnungsbauförderung bezweckt, nicht unterschiedslos die Förderung sämtlicher einkommensschwacher Personen. Vielmehr soll eine angemessene und damit auch tragbare Belastung des Bauherren bezweckt werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 15 14 vom 28.10.2014
Normen: BGB § 826
[bns]
 

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