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Beschlussanfechtungsklage ist der Auslegung zugänglich

Soll gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung vorgegangen werden, muss der Kläger hinreichend bezeichnen, gegen welchen Beschluss aus welcher Eigentümerversammlung er sich wenden will und dass die Auslegung eine Beschränkung auf einzelne Beschlüsse oder abtrennbare Punkte ergeben kann.


Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 53 14 vom 12.12.2014
Normen: WEG § 46
[bns]
 

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