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Starkes Rauchen in der Wohnung berechtigt nicht ohne Weiteres zur außerordentlichen Kündigung

Eine nachhaltige Störung des Hausfriedens setzt voraus, dass eine Mietpartei die aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidlich gestört werden, in schwerwiegender Weise verletzt.


Exzessives Rauchen, das zu Verschlechterungen einer Wohnung führt, die sich mit normalen Schönheitsreparaturen nicht mehr beseitigen lassen, überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters. Ledigliche Geruchsbelästigungen im Treppenhaus aufgrund des Umstandes, dass der Mieter in seiner Wohnung die Aschenbecher nicht leert und nicht ausreichend über die Fenster lüftet, reichen für eine außerordentliche Kündigung nicht aus.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 186 14 vom 18.02.2015
Normen: BGB §§ 569 Abs. 2, 573 Abs. 2 Nr. 1
[bns]
 

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