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Gestattungsvertrag mit Telekommunikationsunternehmer ist nicht als Mietvertrag anzusehen

Ein Grundstückseigentümer ist für Erklärungen, die vor dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes (TKG) abgegeben wurde, nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zu (''Kauf bricht nicht Miete'') an die von seinem Rechtsvorgänger abgegebene Eigentümererklärung gebunden.

Denn ein auf der Grundlage des TKV zustande gekommener Gestattungsvertrag ist nicht als Miet- oder mietvertragsähnlicher Vertrag anzusehen. Der Grundstückseigentümer überlässt darin dem Netzbetreiber nicht den Grund und Boden zum Gebrauch. Vielmehr duldet er lediglich dessen Inanspruchnahme.

Ein über ein Grundstück geschlossener einheitlicher Mietvertrag darf nicht aufgespalten werden, wenn der Vermieter das ihm gehörende Grundstück teilt und die entstandenen Teilgrundstücke an verschiedene Erwerber veräußert. Vielmehr treten die Erwerber gemeinsam auf Vermieterseite in den Mietvertrag ein. Daran änderte sich auch nichts Entscheidendes, wenn die Verträge nicht zeitgleich geschlossen und vollzogen sein sollten.

Wird ein Grundstück geteilt, auf dem ein Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Nutzungsvertrags durch den Grundstückseigentümer eine Anschlussleitung an sein Netz verlegt hat und sind die Eigentümer der neu entstandenen Grundstücke an den Vertrag gebunden, können sie ein Kündigungsrecht nur gemeinsam ausüben.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 62 14 vom 08.05.2015
Normen: BGB § 566; TKG § 45a Abs. 4
[bns]
 

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