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Aufgabe eines mitvermieteten Kellerraums kann bei Umwandlung in Wohnungseigentum durch Teilungserklärung nicht verlangt werden

Ein Mietverhältnis besteht einheitlich fort, wenn im Zuge der Aufteilung in Wohnungseigentum eine vermietete Wohnung und der dazugehörige mitvermietete Kellerraum verschiedenen Eigentümern zugeordnet werden.


Bei der einheitlichen Vermietung einer Wohnung mit dazugehörigen Kellerraum durch einen Alleineigentümer kann demnach die Aufgabe des Kellerraums nicht verlangt werden, wenn später die Aufteilung in Wohnungseigentum erfolgt und der Kellerraum einer anderen Wohnung als Kellerraum zugeordnet wird und die Sondereigentümer der Wohnung und des Kellers eine Bruchteilsgemeinschaft bilden. Dies gilt insbesondere, wenn der Kellerraum zweckmäßig genutzt wird. In einem solchen Fall wird nämlich das Sondereigentum an dem Keller nicht beeinträchtigt und ein Aufhebungsanspruch besteht nicht , da die gesetzlichen Teilungsregeln auf einen solchen Fall nicht angewendet werden können. Der Erwerber einer solchen Wohnung ist auch nicht schützenswert, wenn er weiß, dass er einen vermieteten Kellerraum als Bestandteil des Sondereigentums erwirbt.

Der Sondereigentümer des Kellerraums ist nicht verpflichtet, an einer isolierten Kündigung des Kellerraums mitzuwirken und seine Zustimmung zu der Kündigung des Kellerraums abzugeben.

Eine Teilung in Wohnungseigentum ist in zweckmäßiger Weise durchzuführen.
 
Landgericht Hamburg, Urteil LG Hamburg 318 S 62 15 vom 13.04.2016
Normen: BGB §§ 566, 741; WEG §§ 14, 15
[bns]
 

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