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Mietspiegel unterliegt der richterlichen Anpassung

Verlangt ein Vermieter von seinem Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, so muss er unter anderem sein Mieterhöhungsverlangen begründen.

Dies kann geschehen, indem sich der Vermieter auf die ortsübliche Vergleichsmiete bezieht und zu Vergleichszwecken einen Mietspiegel vorlegt, welcher unter anderem auch das Vermietungsobjekt des Vermieters erfasst.

Beruft sich der Vermieter auf einen Mietspiegel und hat sich dieser zwischen dem Erhebungsstichtag und dem Zugang des Zustimmungsverlangens nachträglich ungewöhnlich verändert, sind mithin erhebliche Mietsteigerungen zu verzeichnen, so kann im Falle eines Rechtsstreits der zuständige Tatrichter nachträglich einen Stichtagszuschlag vornehmen, wenn ihm dies zur Bildung einer sachgerechten Einzelvergleichsmiete angemessen erscheint. Bei der Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kommt dem Gericht ein weiter Beurteilungsspielraum zu.

Die ortsübliche Miete wird aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind.

Ein Mietspiegel wird in der Regel in einem zweijährigen oder gegebenenfalls sogar noch größeren Turnus aktualisiert. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass eine richterliche Anpassung während eines Prozesses auch schon in diesem Zeitraum eintretende Veränderungen nicht berücksichtigen darf.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 295 15 vom 15.03.2017
Normen: BGB §§ 558, 558a, 558c, 558d; ZPO §§ 286, 287
[bns]
 

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