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Steuerschuldner muss sich um Vermietung seiner Immobilie kümmern

Ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner die Minderung des Rohertrags nicht zu vertreten, so wird die Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent erlassenSteht eine Wohnung leer und ist der Ertrag der Wohnung daher gemindert, so muss der Vermieter sich unter Umständen bemühen, die Wohnung wieder zu vermieten und diese daher entsprechend im Internet oder anderen Quellen anzubieten.

Tut er dies nicht, so muss er sich die auf dem Leerstand beruhenden Ertragsminderungen im Rahmen seiner Steuerschuld anrechnen lassen.

In dem entschiedenen Fall wollte der Kläger und gleichzeitiger Steuerschuldner gerichtlich festgestellt wissen, dass er sich durch die Inserierung seiner Gewerbeimmobilie im Internet nachhaltig um eine Vermietung der Immobilie zu einem marktgerechten Mietzins gekümmert hat und daher die Minderung des Rohertrages der Gewerberäume nicht zu vertreten hat. Im Ergebnis bekam er Recht, da er sich nachhaltig und nachweisbar um einer Vermietung gekümmert hat.

Ob der Steuerschuldner und Vermieter sich nachhaltig um eine Vermietung gekümmert hat, ist jedoch grundsätzlich anhand des Einzelfalles zu entscheiden. Stehen dem Steuerschuldner unproblematisch weitere Möglichkeiten zu Verfügung, seine Immobilie am Markt anzubieten, dann kann alleine das Inserat im Internet unter Umständen nicht ausreichend sein. Dabei sind der Objektcharakter, der Objektwert, das jeweilige Marktsegment und die aktuelle Marktsituation vor Ort zu berücksichtigen.
 
Bundesverwaltungsgericht, Urteil BVerwG 9 B 37 16 vom 13.02.2017
Normen: GrStG § 33
[bns]
 

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