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Vertreter des Vermieters ist nicht gleich Verwalter

Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume steht dem Wohnungsvermittler nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.


Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.

Ein Anspruch auf Provision steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist.

Vertritt eine Person einen Vermieter bei dem Abschuss eines Mietvertrages, so macht ihn das noch nicht zum Verwalter des Vermieters. Vielmehr handelt es sich bei der Hausverwaltung um eine administrative Tätigkeit, die überwiegend ordnenden Charakter hat und dem Eigentümer die Sorge und die Obhut für das Objekt ganz oder zumindest teilweise abnimmt. Eine Verwaltereigenschaft wird noch nicht begründet, wenn lediglich gelegentlich untergeordnete Tätigkeiten und Nebentätigkeiten mit Gefälligkeitscharakter ausgeübt werden. Vielmehr muss die Wahrnehmung der Verwalteraufgaben ein solches Gewicht erreicht haben, dass sich die Tätigkeit als eigenständige Verwaltungstätigkeit darstellt und sich der Anlass nicht in der Vermittlung einer einzelnen Wohnung beschränkt.
 
Amtsgericht Münster, Urteil AG Muenster 6 C 2745 16 vom 24.10.2016
Normen: BGB §§ 652
[bns]
 

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