E-Mail 02307/ 282896 Anfahrt Kanzlei

Samstag zählt nicht bei der Schonfrist für die Mietzahlung

Bei der Berechnung der Zahlungsschonfrist für die Miete zählen nur Bankarbeitstage.

Laut Gesetz muss die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats gezahlt sein. Wenn es um die Frage geht, ob die Miete noch innerhalb dieser Frist gezahlt wurde, zählen Samstage nicht als Werktage, meint der Bundesgerichtshof. Da die Banken am Samstag geschlossen haben und auch keine Buchungen vornehmen, würde die Einbeziehung von Samstagen auf eine Verkürzung der Drei-Tages-Frist hinauslaufen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Schonfrist für den Mieter umfasst daher nur Bankarbeitstage, da der Mieter nur während solcher Tage von einer rechtzeitigen Weiterleitung der angewiesenen Miete ausgehen kann.

Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof zwei fristlose Kündigungen für unzulässig erklärt. Die Vermieter hatten gekündigt, weil die Miete mehrfach erst verspätet bei ihnen einging, zum Teil erst am fünften Tag des Monats, wobei davor ein Wochenende lag. Der Bundesgerichtshof hat aber auch ausdrücklich festgestellt, dass diese Einschränkung nur für die Zahlung der Miete gilt, nicht aber für die Rechtzeitigkeit einer schriftlichen Kündigung der Mietwohnung. Denn anders als Banken stelle die Post auch am Samstag Briefe zu.

 
[mmk]
 

Footerlogo Anwalt Gebauer

Robert-Koch-Str. 58
59174 Kamen-Methler

Telefon: 02307/ 282896
Fax: 02307/ 282897

info@fachanwalt-gebauer.de
www.fachanwalt-gebauer.de

AUSGEZEICHNET.ORG