Autovermieter haftet unter Umständen auch bei einem Unfall ohne Hinzuziehung der Polizei

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermietungsunternehmens, wonach eine Haftungsfreistellung, die gegen die Zahlung eines Entgeltes gewährt wird, nicht greift, wenn der Mieter nach einem Autounfall nicht die Polizei hinzuzieht und dies entsprechend ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, ist unwirksam.

Zwar ist im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Klausel eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Danach hat der Vermieter grundsätzlich auch bei Unfällen ohne Personenschäden ein Interesse an der vollständigen Aufklärung des Unfallgeschehens, wobei er auf die Mithilfe der Polizei angewiesen ist. Jedoch bestehen vor dem Hintergrund der Regelungen des neuen VVG erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit einer uneingeschränkten Versagung der individuell vereinbarten Haftungsbeschränkung, so dass das VVG ergänzend zur Rate zu ziehen ist. Zudem sieht das VVG nicht grundsätzlich eine vollständige Leistungsfreiheit vor. Denn auch im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XII ZR 44 10 vom 13.04.2012
Normen: BGB §§ 307, 306 II; VVG § 28 II, III
[bns]
 

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