VGH Baden-Württemberg zur Ausnahme von der Helmpflicht für Motorradfahrer aus religiösen Gründen

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist vom Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abhängig.

Im vorliegenden Fall verklagte ein gläubiger Sikh die Stadt Konstanz, da sie ihm keine Ausnahmegenehmigung von der Helmpflicht für Motorradfahrer erteilen wollte. Nach seinem Glauben muss der klagende Sikh in der Öffentlichkeit einen Turban tragen, weswegen ihm das Aufsetzen eines Motorradhelms im Straßenverkehr aus religiösen Gründen nicht möglich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) kam zu der Überzeugung, dass die Entscheidung über das Erteilen der Genehmigung im Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde liegt. Der VGH betonte zudem, religiöse Beweggründe von der Behörde grundsätzlich nicht als weniger gewichtig eingeschätzt werden dürfen als gesundheitliche Gründe, die gegen die individuelle Helmpflicht sprechen.
 
VGH Baden-Württemberg, Urteil VGH Baden Wuerttemberg 10 S 30 16 vom 29.08.2017
Normen: Art. 4 Abs. 1 GG, Art. 4 Abs. 2 GG, Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 MRK, Art. 18 BürgPoRPakt, § 21 Abs. 2 S. 1 StVO, § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO
[bns]
 

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